Seit Juli 2016 darf ich den Bereich „Internet“ im ZDF-Fernsehrat vertreten. Was liegt da näher, als im Internet mehr oder weniger regelmäßig über Neues aus dem Fernsehrat zu berichten? Eine Serie.
Zu Gast im letzten Plenum des Fernsehrats im Dezember 2017 war auch Malu Dreyer, SPD-Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz und Vorsitzende des ZDF-Verwaltungsrats. Letzterer wird zu zwei Dritteln vom Fernsehrat gewählt und erfüllt eine Funktion ähnlich eines Aufsichtsrats in einem Unternehmen. In ihrer Rede betonte sie neuerlich ihr Bekenntnis zur Abschaffung der 7‑Tage-Depublizierungsfrist in Mediatheken. Diese Forderung geht jedoch an den eigentlichen Problemen vorbei.
Erstens gibt es diese 7‑Tage-Frist in der Praxis kaum noch. In den Telemedienkonzepten der Sender sind für Eigen- und Auftragsproduktionen in der Regel viel längere Verweildauern von mehreren Monaten vereinbart – bis hin zu fünf Jahren bei Bildungs- und Wissensinhalten. Umgekehrt können Inhalte trotzdem bereits nach wenigen Tagen aus den Mediatheken verschwinden, wenn ARD und ZDF keine Rechte für längere Verweildauern erworben haben. Zugekaufte Serien und Filme wiederum dürfen gar nicht in Mediatheken vorgehalten werden.
Depublizierungspflicht muss fallen
Viel wichtiger als das Ende einer fiktiven 7‑Tage-Frist wäre deshalb das Ende einer grundsätzlichen Depublizierungspflicht ganz generell, zumindest aber für Eigen- und Auftragsproduktionen. Heute ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern abgesehen von einer eng gefassten Ausnahme für „zeit- und kulturgeschichtliche Inhalte“ nicht möglich, Inhalte dauerhaft online verfügbar zu halten. Diese Depublizierungspflicht gilt für die eigenen Mediatheken genauso wie für Drittplattformen wie YouTube und unabhängig davon, ob Rechte für dauerhafte Zugänglichmachung vorhanden wären. Das bedeutet, dass auch beliebte, vielkommentierte und in andere Webseiten eingebettete Youtube-Clips von Sendungen wie der Heute Show oder Neo Magazin Royal letztlich wieder gelöscht werden müssen – auch wenn alle Beteiligten das nicht wollen.
Eine zeitgemäßere Lösung wäre, dass für alle öffentlich-rechtlichen Online-Angebote flexible Regelungen wie beim Jugendangebot FUNK gelten. FUNK verbreitet seine Inhalte vor allem über Drittplattformen wie YouTube und muss zwar auch regelmäßig ein Verweildauerkonzept vorlegen, es gibt aber keinen generellen Depublizierungszwang. In der Tat spricht gerade bei Inhalten auf YouTube viel dafür, bestimmte Inhalte unbefristet online verfügbar zu halten:
- Sicht- und Auffindbarkeit des Channels: Mehr Inhalte bedeute häufigeres Auftauchen in Suchanfragen und Empfehlungsalgorithmen. Durch den Löschzwang haben es öffentlich-rechtliche Kanäle schwerer als private Mitbewerber, gut sichtbar zu sein.
- Long-Tail-Hits: Immer wieder passiert es, dass Videos erst mit Verspätung zu Hits werden. Die Gründe dafür lassen sich vorab kaum erahnen. Damit es funktionieren kann, müssen sie aber online gefunden werden können.
- Embeds: YouTube-Videos werden in unzählige Webseiten eingebettet, wo sie besprochen oder sonstwie kontextualisiert werden. All diese Artikel und Blogeinträge sind von YouTube-Depublizierungen betroffen.
- Kommentare und Likes: Mit der Löschung eines Videos verschwinden auch Likes und Kommentare. Hinzu kommt, dass die Kommentarfunktion gerade bei älteren Videos ein guter Indikator für Long-Tail-Hits ist: wenn Videos plötzlich wieder kommentiert werden, deutet das auf erneuertes Interesse an älteren Inhalten hin.
Löcher im digitalkulturellen Erbe
Gerade durch den Umstand, dass YouTube eben auch ein soziales Netzwerk und eine Suchmaschine ist, sind Löschungen dort noch folgenreicher als es die Depublizierung von Inhalten in den Videosilos öffentlich-rechtlicher Mediatheken ist. Das bedeutet umgekehrt natürlich nicht, dass Drittplattformen gegenüber Mediatheken (noch mehr) privilegiert werden sollten, als sie es heute bereits sind. Im Gegenteil, erst nach einem Wegfall der grundsätzlichen Löschpflicht könnten Bereiche in Mediatheken zu Langzeitarchiven und darauf aufbauenden, eigenständigen Angeboten weiterentwickelt werden.
Ganz allgemein ist der öffentlich-rechtliche Löschzwang eines der größten Übel im geltenden Rundfunkrecht. Der Löschzwang ist ein Verbrechen am kulturellen Erbe, das heute längst ein digital-vernetztes Erbe ist. Depublizierte Videos reißen Löcher in digitalkulturelle Netzwerke. Natürlich würde ein Ende des Löschzwangs kein Ende von Depublizierungen bedeuten. Aber es wäre zumindest das Ende sinnloser Löschorgien in Bereichen, in denen sich Anstalten, Inhalteproduzenten und Zuschauer gleichermaßen dauerhafte Verfügbarkeit wünschen.
